1. Der/die Übernehmer/in verpflichtet sich das Tier in art- und ordnungsgemäßer liebevoller Pflege zu halten. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Jede Misshandlung und Quälerei ist zu unterlassen und solche auch durch Dritte nicht zu dulden. Im Krankheitsfall ist für eine tierärztliche Betreuung zu sorgen. Mit der Übergabe verpflichtet sich der Übernehmer alle Rechte und Pflichten der Hundehaltung zu übernehmen. Bei Problemen kann man Kontakt mit der Organisation Tima aufnehmen.
1a. Der Hund wurde in gut beschriebener Weise übergeben. Er hat Chip, EU Pass und alle Impfungen. Abschlussuntersuchung durch Vereinsarzt Dr. Fendrik aus Botfa ist erfolgt kurz vor der Ausreise, siehe Impfpass.
2. Der/die Übergeber/in übernehmen keine Gewähr für vorhandene oder nachträglich entstehende charakterliche oder gesundheitliche Defizite.
3. Der/die Übernehmer/in erklärt ausdrücklich, dass er/sie weder Tierhändler/in, -züchter/in für Versuch Labore und/oder Futtertieren ist noch im Auftrag eines solchen handelt. Eine Abgabe des übernommenen Tieres an Versuchslabore, Tierhandlungen oder als Futtertier ist nicht gestattet.
4. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Einwilligung von Tima Tierschutz nicht gestattet. Sollte der/die Übernehmer/in das Tier nicht mehr halten können, so verpflichtet er/sie sich das Tier in gute Hände weiter zu vermitteln und gibt die neuen Besitzer Tima nekannt mit Adresse und Telefon.
Eine weitere Option wäre das Tier per Hundetransport auf eigene Kosten wieder zu Tima bringen zu lassen. Dann sollte allerdings eine Unterstützung der Futterkosten, bis das Tier weiter vermittelt wurde möglich sein.
Mit dem Tier darf weder Zucht noch Vermehrung betrieben werden. Werden dennoch Jungtiere geboren ist der/die Übergeber/in zu verständigen. Die Jungtiere dürfen nur mit einem Schutzvertrag der Übergeberin an Dritte abgegeben werden.
5. Der/die Übernehmer/in ist damit einverstanden, dass eine Beauftragte/ein Beauftragter zur Nachkontrolle kommen kann.
6. Bei einem Wohnungswechsel des/des Übernehmers/in ist die neue Anschrift dem/der Übergeber/in unaufgefordert mitzuteilen.
7. Die Tötung des Tieres bedarf der Zustimmung des Übergebers. Sie hat schmerzlos durch einen Tierarzt zu erfolgen. Muss das Tier sofort getötet werden, so ist eine tierärztliche Bestätigung vorzulegen.
8. Bei Nichteinhaltung dieses Schutzvertrages ist Übergeber berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Übernehmer/in ist auf Verlangen zur entschädigungslosen Rückübereignung des Tieres an den/die Übergeber/in verpflichtet. Darüber hinaus ist der/die Übernehmer/in bei Verstoß gegen die Vorschriften des Schutzvertrages zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 1000 € verpflichtet.
9. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Gerichtsstand für beide Teile ist in diesem Fall Zalaegerszeg
10. Die gezahlte Schutzgebühr wird bei Rückgabe nicht erstattet.
Der/die Übernehmer/in zahlt an den/die Übergeber/in eine Schutzgebühr in Höhe .520 Euro.. ohne Transportkosten und Zollgebühr bei nicht EU Ländern. Die Zahlung kann umgehend auf das Vereinskonto gezahlt werden Vor der Übergabe oder bei der Übergabe Cash
Sollten sie aus welchen Gründen auch immer, den Hund dann doch nicht mehr wollen, können wir den Betrag nicht erstatten, weil wir damit andere Hunde und Katzen, retten, versorgen und hier aufziehen. Wir sind eine Tierschutzeinrichtung und keine Züchter.
Den Vertragstext habe ich gelesen und erkenne ihn in allen Einzelheiten an.
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